Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,58267
LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14 (https://dejure.org/2018,58267)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.09.2018 - L 8 SO 33/14 (https://dejure.org/2018,58267)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. September 2018 - L 8 SO 33/14 (https://dejure.org/2018,58267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,58267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 3 SGB 10, § 27 Abs 1 SGB 8, § 27 Abs 2 S 1 SGB 8, § 34 S 1 SGB 8
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Umfang des Anspruchs - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Einkommenseinsatz - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris RdNr. 10).

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., RdNr. 12).

    In diesem Falle ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14. Dezember 2006, BGBl I 3134 und vom 24. März 2011, BGBl I 453) unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., RdNr. 18 ff.), eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f. SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    Eine Beiladung des Hilfeempfängers gemäß § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG (echte notwendige Beiladung) war im vorliegenden Erstattungsstreit nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 12/16 R -, juris RdNr. 12 m.w.N.).

    § 14 SGB IX ist auch im Verhältnis nachrangiger Leistungspflichten anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., RdNr. 18 m.w.N.).

    In diesem Falle ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14. Dezember 2006, BGBl I 3134 und vom 24. März 2011, BGBl I 453) unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., RdNr. 18 ff.), eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f. SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    Auf den Antrag vom 1. September 2009, der ausgehend vom Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014, - B 8 SO 7/13 R -, juris RdNr. 29 m.w.N.) auch als Rehabilitationsantrag für den Hilfeempfänger auszulegen ist, hat die Klägerin der Mutter des Hilfeempfängers mit ihrem Bescheid vom 14. Dezember 2009 ab dem 11. Dezember 2009 Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. §§ 27, 34 SGB VIII in der "A. N." bewilligt.

    Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, also den §§ 53 ff. SGB XII. Danach ist zwar unerheblich, dass mit den P. Stiftungen keine Verträge nach den §§ 75 ff SGB XII geschlossen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris, RdNr. 32).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    An das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 -, juris RdNr. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer; Angemessene Schulbildung;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    Der Aufenthalt in der "A. N." diente jedoch nicht vordergründig oder auch nur gleichwertig "objektiv final" (vgl. hierzu auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - L 12 SO 435/14 -, juris RdNr. 37 ff.) dem Ziel, dem Hilfeempfänger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, er wäre auch unabhängig vom Alter bzw. der Schulpflicht geboten gewesen.
  • BVerwG, 04.03.1993 - 5 C 6.91

    Anwendungszeitpunkt des SGB X - Fristbeginn

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    § 111 SGB X regelt nicht näher, in welcher Form der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muss; darum genügt auch eine konkludente Geltendmachung (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6/91 -, juris RdNr. 11).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    Soweit die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch mit dem Schreiben vom 22. Juni 2010 angemeldet habe, genüge dieses Schreiben den Anforderungen, wie sie vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 30. Juni 2009 in dem Verfahren B 1 KR 21/08 R aufgestellt worden seien, nicht.
  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens statthaft, weil aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R -, juris RdNr. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht